Bausachverständiger - Jürgen Gunkel
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6 wichtige Punkte, die bei der Bau-Abnahme zu beachten sind.

Die Bauabnahme ist ein wesentlicher und rechtlich wirksamer Vorgang des Bauvertrages.

Die Juristerei definiert die Abnahme so:

Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als eine wenigstens in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.

Das bedeutet, einfach ausgedrückt:
Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer:  Das erstellte Werk ist wie im Vertrag bestellt fertiggestellt und frei von wesentlichen Mängeln.

Auf förmlicher Abnahme sollten Bauherren bestehen, d.h. Auftraggeber und Auftragnehmer sind anwesend und ein schriftliches Protokoll wird erstellt!

Die Abnahme, als „Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrages“, hat diese Rechtsfolgen:

  1. Beweislastumkehr
    Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme dreht sich die Beweislast um. Jetzt ist der Auftraggeber in der Pflicht, behauptete Mängel im Streitfall nachzuweisen.
  2. Vorbehalt von Mängeln
    Bekannte, noch zu beseitigende, Mängel sind im Abnahmeprotokoll aufzulisten und mit einer Frist (Datum!) für die Beseitigung zu benennen. Geschieht dieser Vorbehalt nicht, verliert der Auftraggeber u.U. das Recht auf Beseitigung der Mängel.
  3. Fälligkeit der Vergütung
    Mit der Abnahme wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig. Bei einem VOB-Vertrag ist zusätzliche Voraussetzung der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber. Er ist verpflichtet, seinen bestehenden Werklohnanspruch insgesamt fristgerecht abzurechnen.
  4. Beginn der Gewährleistung
    Mit dem Tag der Abnahme beginnt die vertraglich vereinbarte oder die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen.
  5. Gefahrübergang
    Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme beschädigt oder gar zerstört, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich zur Mangelbeseitigung oder sogar Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Mit der Abnahme geht diese Gefahr auf den Auftraggeber über. Für nach der Abnahme auftretende Beschädigungen des Bauwerks ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht mehr verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel in seiner Leistung zurückzuführen.
  6. Vorbehalt der Vertragsstrafe
    Eine vereinbarte Vertragsstrafe – z.B. wegen Bauzeitüberschreitung – kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten hat.

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Jürgen Gunkel

Bauherrenberatung, Controlling, Mediation

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